§ 18a SOG - Ärztliche Zwangsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person, die eine ärztliche Untersuchung oder eine vom Arzt verordnete Behandlung verweigert, darf zwangsweise nur untersucht und behandelt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ihr Leben oder für das Leben anderer oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit anderer erforderlich ist.
(2) Beruhigungsmittel dürfen einer im amtlichen Gewahrsam befindlichen Person bei krankhaften, die Ordnung in der Anstalt erheblich störenden Erregungszuständen auch dann zwangsweise beigebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Verweigert eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person beharrlich die Nahrungsaufnahme, so darf sie zwangsweise ernährt werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit erforderlich ist.
(4) Die Zwangsmaßnahme muss zumutbar sein. Sie darf insbesondere nicht das Leben des Betroffenen gefährden.
(5) Die Zwangsmaßnahme darf nur von einem Arzt angeordnet werden. Soweit es der Gesundheitsschutz des Betroffenen erfordert, ist sie auch von einem Arzt durchzuführen und zu überwachen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Arzt nicht sofort erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(6) Weitergehende Befugnisse, die sich aus dem Zweck des Gewahrsams ergeben, bleiben unberührt.