§ 28 HmbJAG - Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Wer die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das Prüfungsamt des anderen Landes dem Wechsel zustimmt.
(3) Wer der Prüfungskommission der nicht bestandenen Prüfung angehört hat, wird in der mündlichen Prüfung der Wiederholungsprüfung nicht eingesetzt.