§ 22 HZVO - Quoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 5 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HZG),
- 2.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HZG); hiervon abweichend können die Hochschulen durch Satzung auf Grund studiengangspezifischer Gesichtspunkte bis zu 10 Prozent je Studiengang selbst festlegen,
- 3.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 2 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HZG),
- 4.
für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse 1 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HZG).
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach § 6 Absatz 1 Satz 4 HZG vergeben.
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach § 6 Absatz 1 HZG wird gerundet. Die Summe der Studienplätze in den Quoten nach § 6 Absatz 1 HZG muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen.
(4) Studiengänge im Sinne des § 6a HZG sind in Anlage 5 aufgeführt; für diese Studiengänge gelten die dort genannten Quoten.