§ 21 HZVO - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt oder die Erklärungen nach § 20 Absatz 7 nicht fristgerecht abgegeben hat.
(2) Vom Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und Studienanfänger ist auch ausgeschlossen, wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz.