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§ 22 HZVO - Quoten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang Studienplätze vorzubehalten:

  1. 1.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte 5 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HZG),

  2. 2.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HZG); hiervon abweichend können die Hochschulen durch Satzung auf Grund studiengangspezifischer Gesichtspunkte bis zu 10 Prozent je Studiengang selbst festlegen,

  3. 3.

    für die Auswahl für ein Zweitstudium 2 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HZG),

  4. 4.

    für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse 1 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HZG).

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach § 6 Absatz 1 Satz 4 HZG vergeben.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach § 6 Absatz 1 HZG wird gerundet. Die Summe der Studienplätze in den Quoten nach § 6 Absatz 1 HZG muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen.

(4) Studiengänge im Sinne des § 6 a HZG sind in Anlage 8 aufgeführt; für diese Studiengänge gelten die dort genannten Quoten.