Versionsverlauf


  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 19 HZVO - Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Serviceleistungen nach § 8 HZG in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule soll zur Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach den §§ 4 und 5 teilnehmen. Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden; § 4 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.