§ 19 HZVO - Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Serviceleistungen nach § 8 HZG in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule soll zur Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach den §§ 4 und 5 teilnehmen. Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden; § 4 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.