§ 23 HZVO - Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren nach § 6 HZG statt. Die Hochschule kann während des Vergabeverfahrens durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(2) Wer nach § 6 Absatz 1 HZG in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; § 6 Absatz 1 Satz 10 HZG bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, werden bei der Auswahl die Ranglisten zunächst in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- 1.
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen (§ 2b und § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit § 31),
- 2.
Auswahl für ein Zweitstudium (§ 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit §§ 25 und 29),
- 3.
Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (§ 6 Absätze 2 und 3 HZG in Verbindung mit den §§ 26, 28 und 29),
- 4.
Auswahl nach Wartezeit (§ 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 sowie Sätze 5 bis 8 HZG in Verbindung mit §§ 27 und 29),
- 5.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit §§ 24 und 29),
- 6.
Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HZG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HZG sowie den §§ 26, 28 und 29).
Werden im Auswahlverfahren die Auswahlkriterien nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 oder 5 HZG angewendet, kann die Hochschule die Rangliste nach Satz 2 Nummer 4 vor der Rangliste nach Satz 2 Nummer 3 berücksichtigen. Bildet die Hochschule Unterquoten nach § 6 Absatz 2 Sätze 4 und 5 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. § 30 (Vorwegzulassung) bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, gelten für die weitere Abarbeitung der Ranglisten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 und 5. Die Hochschule gibt die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, erfolgt die Abarbeitung der Ranglisten in der Reihenfolge nach Satz 2 Nummern 1 bis 6.
(3) Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 noch verfügbar sind und für die noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen, werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, findet das koordinierte Nachrückverfahren nach § 5 Absatz 6 statt. Nimmt die Hochschule nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, führt sie hochschuleigene Nachrückverfahren durch. In hochschuleigenen Nachrückverfahren werden die Ranglisten in der Reihenfolge des Absatzes 2 Satz 2 berücksichtigt. Abweichend von Satz 2 kann die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach den Sätzen 3 und 4 vorsehen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nach Beendigung des koordinierten Nachrückverfahrens nach § 5 Absatz 6 noch vor, führt die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach den Sätzen 3 und 4 durch; § 35 Absatz 1 (Abschluss des Vergabeverfahrens) bleibt unberührt. Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studienplatz beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt am weiteren Verfahren nicht mehr teil.
(4) In Studiengängen, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, ist ausgewählt, wer in jedem beteiligten Teilstudiengang, für den Zulassungszahlen festgesetzt sind, ausgewählt ist.
(5) Die Hochschulen können für die in Anlage 5 aufgeführten Studiengänge von dieser Vorschrift durch Satzung abweichende Bestimmungen treffen.