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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 HZVO - Ermittlung des Prozentrangs

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(zu § 15 Absatz 2 Satz 1)

Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel

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errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.