§ 51 LVwVG - Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Halbsatz 1) an den Gläubiger.
(2) § 45 Abs. 3 gilt auch für die Überweisung.