Art. 6 GKV-SolG - Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
- Amtliche Abkürzung
- GKV-SolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5/5
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
- b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten linearen Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und einer vereinbarten Einmalzahlung die Veränderungsrate nach Absatz 1, wird das Budget um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden Raten berichtigt; von den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 wird eine entsprechende Berichtigungsrate vereinbart."
- 2.
In § 11 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe "und 1999" durch die Angabe "bis 2001" ersetzt.
- 3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Zahl "1999" durch die Zahl "2001" ersetzt.
- bb)
In Satz 5 wird die Zahl "1999" jeweils durch die Zahl "2001" ersetzt.
- b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl "2000" durch die Zahl "2002" ersetzt.
- 4.
§ 15 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "und" nach dem Komma gestrichen.
- bb)
In Satz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
- cc)
Folgende Nummer wird eingefügt:
"3. die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 3 Satz 3."
- b)
Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Kommt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Kommt im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 eine Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr bis zum 30. September nicht zu Stande, setzt diese Schiedsstelle die voraussichtliche Veränderungsrate nach § 6 Abs. 1 fest; dabei ist eine nach § 6 Abs. 1 Satz 3 vereinbarte Berücksichtigung einer Fehlschätzung einzubeziehen."