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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 13 GKV-SolG - Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Amtliche Abkürzung
GKV-SolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5/5

1In Verträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. 2Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.