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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 21 GKV-SolG - Ende der laufenden Wahlperiode der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen/ Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Amtliche Abkürzung
GKV-SolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5/5

Soweit die laufenden Wahlperioden und die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vor dem 31. Dezember 2000 enden, verlängern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt.