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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 17 GKV-SolG - Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Amtliche Abkürzung
GKV-SolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5/5

1Kommen für das Jahr 1999 Vereinbarungen nach § 84 Abs. 3, § 85 Abs. 2 und 3 und § 106 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch bis zum 31. März 1999 ganz oder teilweise nicht zu Stande, setzt das Schiedsamt (§ 89 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt bis zum 30. Juni 1999 fest. 2Der Vorsitzende des Schiedsamts stellt unverzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt vorliegen. 3Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitzenden des Schiedsamts unverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag nach Satz 1 zu Stande gekommen ist.