Art. 12 GKV-SolG - Aufsicht zur Budgetierung 1999
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
- Amtliche Abkürzung
- GKV-SolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5/5
(1) 1Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1, §§ 85, 88 und 125 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1999 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich nach Abschluss vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörden haben die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden. 3Die vorgelegten Vereinbarungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären den Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. 4Beanstandete Vereinbarungen gelten nicht. 5Bis zur Behebung der Beanstandung gelten bisherige Verträge weiter.
(2) 1Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 für das Jahr 1999 sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich nach der Entscheidung vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörden haben die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden. 3Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären dem Schiedsamt zuvor ihr Einvernehmen. 4Beanstandete Entscheidungen gelten nicht. 5Bis zur Behebung der Beanstandung durch die Vertragspartner gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages fort. 6Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend.
(3) Hat eine Kassenärztliche Vereinigung den Honorarverteilungsmaßstab bis zum 28. Februar 1999 nicht wirksam an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch angepasst, setzt das für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Landesschiedsamt den Verteilungsmaßstab bis zum 31. März 1999 fest.