Art. 5 GKV-SolG - Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
- Amtliche Abkürzung
- GKV-SolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5/5
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 25 wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Kommt ein einheitlicher Vorschlag nach Satz 2 nicht zu Stande, werden die Verhältniswerte für 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigiert."
- b)
Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Wird eine Korrektur nach Absatz 3 durchgeführt, kann das Bundesversicherungsamt den Jahresausgleich für das Jahr 1997 abweichend von der zeitlichen Vorgabe in § 19 Abs. 5 bis zum 28. Februar 1999 durchführen. Das Bundesversicherungsamt kann die Fälligkeit der auf die Korrektur nach Absatz 3 und nach § 3 Abs. 5 entfallenden Teile der Ausgleichszahlungen im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abweichend von § 19 Abs. 3 bestimmen."
- 2.
§ 27a wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 27a
Finanzkraftausgleich ab 1999".
- b)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "für die Kalenderjahre 1999 bis 2001" durch die Angabe "vom 1. Januar 1999 an" ersetzt.