§ 21 StiftG - Bestehende Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
- Redaktionelle Abkürzung
- StiftG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Auf bestehende Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 3 anzuwenden. Diese Stiftungen sind verpflichtet, die in § 18 Abs. 1 geforderten Angaben innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
(2) Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen. Sie bedürfen der Genehmigung.