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§ 15 StiftG - Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Redaktionelle Abkürzung
StiftG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fällen bestellen. Die Bestellung ist auf die erforderliche Dauer zu befristen.