§ 15 StiftG - Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
- Redaktionelle Abkürzung
- StiftG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fällen bestellen. Die Bestellung ist auf die erforderliche Dauer zu befristen.