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§ 18 StiftG - Stiftungsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Redaktionelle Abkürzung
StiftG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung.

(2) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Auf Verlangen wird über die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis Auskunft erteilt. Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.