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§ 8 StiftG - Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Redaktionelle Abkürzung
StiftG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

Sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine Maßnahme nach § 7 nicht vornimmt, ergreift die Stiftungsbehörde die im § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann die Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. Sie gibt dieser neuen Stiftung eine Satzung. § 7 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.