§ 13 StiftG - Anordnung und Ersatzvornahme
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
- Redaktionelle Abkürzung
- StiftG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen.