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§ 14 StiftG - Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Redaktionelle Abkürzung
StiftG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorganes aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen oder es abberufen.

(2) Die Stiftungsbehörde kann im Falle der Abberufung ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.