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§ 11 SächsRKG - Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-8/2

(1) Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von bis zu drei Tagen verbunden, werden nach § 3 die Auslagen ersetzt, die ohne diese Verbindung entstanden wären. Dauert der private Aufenthalt oder die private Reise länger, werden die für die Erledigung des Dienstgeschäftes zusätzlich entstehenden Kosten bis zu der in Satz 1 genannten Höhe ersetzt. Maßgebend ist die benutzte Beförderungsklasse, sofern sie erstattungsfähig ist. Für die Dauer des privaten Aufenthaltes oder der privaten Reise wird keine Reisekostenvergütung gewährt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 werden bei Dienstreisen die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten erstattet, wenn diese aufgrund der Verbindung der Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder mit einer privaten Reise bis zu dem der Dienstreise vorhergehenden oder nachfolgenden Wochenende um mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 50 EUR geringer sind.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrt- oder Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung oder Dienststätte zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Beamten oder Richter erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Kosten des Beamten oder Richters für sich und ihn begleitende Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubes verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs nicht ausgenutzt werden konnten. Weist der Beamte oder Richter nach, dass er wegen der Durchführung einer Dienstreise den Urlaub unterbrechen musste, werden die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen als Reisekostenvergütung erstattet.

(4) Vorübergehender Aufenthaltsort oder Urlaubsort im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Ort, an dem sich der Beamte oder Richter aus privaten Gründen befindet, mit Ausnahme des Wohnortes, von dem aus sich der Beamte oder Richter arbeitstäglich zum Dienst begibt.