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§ 3 GO LT - Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung das Landtagshandbuch, die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.