§ 3 GO LT - Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung das Landtagshandbuch, die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis.
(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.