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§ 2 GO LT - Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen befreien. Die Befreiung ist dem Präsidium anzuzeigen. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.

(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.

(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für einzelne Plenarsitzungen von der Teilnahmepflicht befreien.