§ 3 GO LT - Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung das Landtagshandbuch, die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis. Die Landtagsdrucksachen werden den Fraktionen grundsätzlich in elektronischer Form, auf Anforderung in angemessenem Umfang auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.
(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der vom Präsidenten oder von der Präsidentin festgelegten Ordnung zu benutzen.