§ 3 GO LT - Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis. Die Landtagsdrucksachen werden den Fraktionen grundsätzlich in elektronischer Form, auf Anforderung in angemessenem Umfang auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.
(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.