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§ 3 GO LT - Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis. Die Landtagsdrucksachen werden den Fraktionen grundsätzlich in elektronischer Form, auf Anforderung in angemessenem Umfang auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.