§ 9 BbgDSG - Gemeinsame Verfahren, automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren Daten verarbeitenden Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsame Verfahren) oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf (automatisierte Abrufverfahren) ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist vorab zu unterrichten.

(1a) Vor der Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens bestimmen die beteiligten Stellen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Verfahrens obliegt, und legen schriftlich fest

  1. 1.

    die Bezeichnung und Aufgaben der beteiligten Stellen, einschließlich der Verantwortung für die Freigabe nach § 7 Absatz 3, sowie den Bereich der Verarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich sind, und

  2. 2.

    die für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens nach § 10 Absatz 2 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die mit der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens betraute Stelle verwahrt ein Doppel des von den beteiligten Stellen gemäß § 8 jeweils zu erstellenden Verfahrensverzeichnisses zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1b) Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gegenüber jeder der an dem gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich der Betroffene wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 18 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1.

(2) Die an einem automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

  1. 1.

    den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

  2. 2.

    die Empfänger der Daten,

  3. 3.

    die Art der zu übermittelnden Daten sowie

  4. 4.

    die nach § 10 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle überprüft die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren.

(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

(6) Die Absätze 1 und 2 bis 5 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.