BbgDSG 2008,BB - Brandenburgisches Datenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114)

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Allgemeiner Datenschutz
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabe1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Zulässigkeit der Datenverarbeitung4
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten4a
Widerspruchsrecht des Betroffenen aus besonderem Grund4b
Rechte des Betroffenen5
Datengeheimnis6
Sicherstellung des Datenschutzes7
Behördlicher Datenschutzbeauftragter7a
Verfahrensverzeichnis8
Gemeinsame Verfahren, automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlungen9
Technische und organisatorische Maßnahmen10
Vorabkontrolle10a
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag11
Wartung11a
(weggefallen)11b
Datenschutzaudit11c
Unterabschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Erhebung12
Zweckbindung bei Speicherung, Veränderung und Nutzung13
Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches14
Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften15
Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches16
Übermittlung an ausländische und internationale Stellen17
(weggefallen)17a
Unterabschnitt 3
Rechte des Betroffenen
Auskunft und Einsicht in Akten18
Berichtigung, Löschung und Sperrung19
Schadenersatz20
Anrufungsrecht des Betroffenen21
Abschnitt 2
Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Berufung und Rechtsstellung22
Aufgaben23
(weggefallen)24
Beanstandungen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht25
Durchführung der Kontrolle26
Tätigkeitsberichte und parlamentarische Kontrolle27
Abschnitt 3
Besonderer Datenschutz
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke28
Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen29
Fernmessen und Fernwirken30
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag31
(weggefallen)32
Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken33
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen33a
Begnadigungsverfahren33b
Videobeobachtung und -aufzeichnung33c
Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien33d
(weggefallen)34
(weggefallen)35
(weggefallen)36
(weggefallen)37
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift38
(weggefallen)39
Übergangsvorschriften40
Einschränkung von Grundrechten40a
(Inkrafttreten)41
Anlagen
(weggefallen)Anlage 1
(weggefallen)Anlage 2

zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 21, Abschnitt 1 - Allgemeiner Datenschutz

§§ 1 - 11c, Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BbgDSG - Aufgabe (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Grundrecht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).

§ 2 BbgDSG - Anwendungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. Für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen nur die Vorschriften des Abschnittes 2 dieses Gesetzes. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes.

(1a) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte unterliegen mit Ausnahme des § 31 nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag erlässt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten die §§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes, soweit

  1. 1.

    wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

  2. 2.

    öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden,

  3. 3.

    Landesbetriebe,

  4. 4.

    der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbänden unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen,

personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.