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§ 9 BbgDSG - Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist vorab zu unterrichten.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

  1. 1.

    den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

  2. 2.

    die Empfänger der Daten,

  3. 3.

    die Art der zu übermittelnden Daten sowie

  4. 4.

    die nach § 10 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle überprüft die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren.

(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.