§ 6 BbgDSG - Datengeheimnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).
Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Diese Personen sind verpflichtet, das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu wahren.