§ 9 BbgDSGAutomatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufes bleiben unberührt.
(2) Die Minister werden ermächtigt, für die Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereiches sowie für die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zuzulassen. Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufes sind festzulegen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist zu unterrichten.
(3) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 10 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten nur Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.
(5) Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches nicht zum automatisierten Abruf bereitgehalten werden; dies gilt nicht für den Betroffenen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.
(7) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 5 finden keine Anwendung, soweit die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen zum Zwecke der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren gespeichert sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.