§ 7 BbgDSG - Sicherstellung des Datenschutzes (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).

(1) Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben Verfahren zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten oder zu nutzen. Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu hören. Er ist über Planungen des Landes zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(3) Der erstmalige Einsatz oder die wesentliche Änderung von automatisierten Verfahren, für die ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 zu erstellen ist, bedarf der schriftlichen Freigabe. Diese darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    ein aus einer Risikoanalyse entwickeltes Sicherheitskonzept ergeben hat, dass die von dem Verfahren ausgehenden Gefahren für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 beherrscht werden können und

  2. 2.

    in den Verfahren, in denen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ausgehen, eine Vorabkontrolle nach § 10a erfolgt ist.

Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung der zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen in angemessenen Abständen zu wiederholen. Die Freigabe erfolgt durch die Daten verarbeitende Stelle. Bei gemeinsamen Verfahren erfolgt die Freigabe für das gesamte Verfahren oder Teile des Verfahrens durch die von den beteiligten Stellen gemäß § 9 Absatz 1a Satz 1 bestimmten Stellen. Sie kann auch durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erteilt werden.