§ 23 LAbfG - Enteignung nach Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG. NW. haben die entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts das Enteignungsrecht, wenn
- 1.dies zur Ausführung der Abfallentsorgungsanlage notwendig ist,
- 2.der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann,
- 3.der Träger des Vorhabens sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, vergeblich bemüht hat und
- 4.das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden soll.
Einer besonderen Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Enteignung kann auch im vereinfachten Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Zugunsten anderer zur Abfallentsorgung Verpflichteter stellt die oberste Abfallwirtschaftsbehörde unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die Zulässigkeit der Enteignung fest.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS. NW. S. 47), geändert durch Gesetz vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305), und des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (PrGS. NW. S. 53) finden Anwendung.