§ 23 LAbfG - Enteignung nach Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG. NW. haben die entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts das Enteignungsrecht. Zugunsten anderer zur Abfallentsorgung Verpflichteter stellt die oberste Abfallwirtschaftsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.