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§ 4 ABKG - Voraussetzungen für die Eintragung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) In die Architektenliste oder die Stadtplanerliste ist einzutragen, wer ein der Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und danach unter Berücksichtigung der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum); das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Ordnungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Für die Eintragung in die Stadtplanerliste ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt Städtebau, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes, dem Studium der Stadt- und Regionalplanung gleichwertiges Studium erforderlich, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1 oder VI Nummer 6 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt

  1. 1.

    in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

  2. 2.

    in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5

    1. a)

      über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

    2. b)

      denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Für die Fachrichtung Architektur gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Buchstabe b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(4) Wenn sich in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(6) Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nicht erfüllen (sonstige Bewerberinnen und Bewerber), sind auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ihrer Fachrichtung oder einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung (§ 1 Absatz 1 bis 3 oder 4) ausgeübt haben, die in ihrer Fachrichtung für den Beruf der Architektin oder des Architekten oder der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzen und ihre Befähigung durch eigene Leistungen nachweisen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung mit Erfolg wahrgenommen haben. In der Fachrichtung Architektur (Hochbau) muss die Prüfung auf Hochschulniveau dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Abschlussexamen gleichwertig sein. Auf Verlangen haben die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuss abzulegen.

(7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 6 sind Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau), der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweisen.

(8) War eine antragstellende Person in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, so ist sie in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Absatz 1 und 2 vorliegen.

(9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will und im Land Berlin ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen sowie folgende Nachweise beizufügen:

  1. 1.

    eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,

  2. 2.

    ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienstoder Beschäftigungsortes,

  3. 3.

    eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,

  4. 4.

    eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,

  5. 5.

    bei freischaffender oder baugewerblicher Berufsausübung ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 entsprechende Berufshaftpflichtversicherung,

  6. 6.

    ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 5 Absatz 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden,

  7. 7.

    als freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 2 Absatz 4 ausgeübt wird.

Soweit es um die Beurteilung der in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann auf Verlangen elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(10) Wer in die Liste eingetragen ist und seine Berufsaufgaben als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner freischaffend ausübt, ist vom Eintragungsausschuss von Amts wegen unter dieser Bezeichnung einzutragen.

(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 3 (Verfahren), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.