§ 6 ABKG - Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Personen, die zur Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe rechtmäßig in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 1 in das Land Berlin begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen; § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 erfüllen.
(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Berlin Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1, 3, 6 oder 7 erfüllen. Für das Verfahren nach Satz 3 gilt § 4 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 7 sowie Satz 4 bis 7 entsprechend.
(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.
(4) Der Eintragungsausschuss hat auswärtigen Dienstleistern ungeachtet einer Berechtigung nach Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung im Land Berlin zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 5 Absatz 1 oder 2 rechtfertigen würden.
(5) Der Eintragungsausschuss kann auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis löschen, wenn die vergleichbaren Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 oder 4 vorliegen.
(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 möglich ist.