ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz

Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) *)

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

Vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 151)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner1
Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste2
Begriffsbestimmungen2a
Listen, Verzeichnisse und Register3
Voraussetzungen für die Eintragung4
Europäischer Berufsausweis4a
Vorwarnmechanismus4b
Versagung, Löschung5
Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister6
Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft7
Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft7a
Zweiter Abschnitt
Architektenkammer
Errichtung8
Aufgaben der Architektenkammer9
Organe10
Vertreterversammlung11
Aufgaben der Vertreterversammlung12
Vorstand13
Schlichtung14
Versorgungswerk15
Satzung16
Finanzwesen17
Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht18
Berufshaftpflichtversicherung19
Ordnungswidrigkeiten20
Dritter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
Anwendungsbereich, Verjährung21
Berufsgerichtliche Maßnahmen22
Berufsgericht, Landesberufsgericht23
Bestellung der Richterinnen und Richter24
Einleitung des Verfahrens25
Anwendung des Berliner Kammergesetzes26
Berufsordnung27
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin
Eintragungsausschuss28
Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses29
ZWEITER TEIL
Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure30
Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben31
Berufsbezeichnungen32
Ingenieurgesellschaften33
Führung der Listen und der Verzeichnisse34
Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur35
Versagung der Eintragung36
Löschung der Eintragung37
(weggefallen)38
Zweiter Abschnitt
Baukammer
Errichtung39
Aufgaben der Baukammer40
Mitglieder41
Organe42
Vertreterversammlung43
Aufgaben der Vertreterversammlung44
Vorstand45
Rügerecht des Vorstandes46
Eintragungsausschuss47
Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses48
Schlichtung49
Ordnungswidrigkeiten50
Versorgungswerk51
Satzung52
Berufsordnung53
Finanzwesen54
Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtshilfe55
Dritter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
Anwendungsbereich, Verjährung56
Berufsgerichtliche Maßnahmen57
Berufsgericht, Landesberufsgericht58
Bestellung der Richterinnen und Richter59
Einleitung des Verfahrens60
Anwendung des Berliner Kammergesetzes61
DRITTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
Rechtsweg62
Staatsaufsicht63
Rechtsverordnungen64
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften65
(zu § 12 Absatz 4a)Anlage

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist. Darüber hinaus dienen die §§ 12 und 44 sowie die Anlagen dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25). Dieses Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 23.12.2013, S. 132; L 95 vom 9.4.2016, S. 20).

§§ 1 - 29, ERSTER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin

§§ 1 - 7a, Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

§ 1 ABKG - Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und von damit verbundenen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, auch im Rahmen städtebaulicher Planung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und -planer ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und soziale Orts- und Regionalplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und -architekten gehören auch die Ausarbeitung städtebaulicher Planung und die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.

(8) Zu den Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und -planer gehört auch die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.

(9) Soweit die folgenden Vorschriften Regelungen bezüglich der Architektinnen und Architekten treffen, gelten diese auch für die Innenarchitektinnen und -architekten sowie für die Landschaftsarchitektinnen und -architekten, es sei denn, es werden durch dieses Gesetz andere Regelungen getroffen.

§ 2 ABKG - Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist. Landschaftsarchitektinnen und -architekten dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" weiter führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.

(2) Die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin oder in die Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in der Firma einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7 registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7a registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist.

(4) Die Berufsbezeichnung "freischaffend" darf führen, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und mit der Bezeichnung "freischaffend" eingetragen ist. Unabhängig tätig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen; eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbständig oder in einer Berufsgesellschaft (§§ 7, 7a) ausübt.

(5) Mit der Zusatzbezeichnung "baugewerblich" wird eingetragen, wer seinen Beruf unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt und eigenverantwortlich tätig ist. Wer als baugewerbliche Architektin oder als baugewerblicher Architekt eingetragen ist, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere bei dem Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen. Das gilt auch für juristische Personen nach Absatz 3.

(6) Wortverbindungen mit den vorgenannten Berufsbezeichnungen oder Ableitungen darf nur führen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. Die Wortverbindung "Beratende Architektin" oder "Beratender Architekt" ist unzulässig.

(7) Dürfen die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen. § 6 Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste, das Verzeichnis oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.

(9) Die gewerbliche Vermittlung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und den Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) nicht gestattet.

(10) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.