§ 4 ABKG - Eintragung als Architektin oder Architekt oder Stadtplanerin oder Stadtplaner
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Dienst- oder Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,
- 2.die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,
- 3.eine Berufsausbildung für die in § 1 Abs. 1 genannte Fachrichtung an einer deutschen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder an einer dieser gleichgestellten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindeststudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst und bei Architektinnen und Architekten den Anforderungen der Richtlinie 85/384/EWG genügt oder in den Fachrichtungen des § 1 Abs. 2 bis 4 ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichgestellten Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat nach Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG,
- 4.nach der Berufsausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren bei Berufsangehörigen seiner Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat; die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren bau- oder gartenbautechnischen Verwaltungsdienst besteht, und
- 5.die Teilnahme an den durch die Eintragungsverordnung näher bezeichneten Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen hat.
Einzutragen ist auch, wer eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Universität oder Hochschule oder an einer gleichrangigen ausländischen Bildungseinrichtung mit Erfolg abgeschlossen und nach der Ausbildung mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 bei einer Architektin oder einem Architekten oder bei einer Stadtplanerin oder einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat und die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt. Bei diesen Personen werden die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, geprüft, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Berufsaufgaben einer Architektin oder eines Architekten gemäß § 1 Abs. 1, 5 und 6 wahrnehmen wollen, wird die gleichwertige Ausbildung im Sinne des Satzes 2 durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises nach den Artikeln 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG nachgewiesen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Berufsaufgaben von Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen oder Stadtplanern gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 wahrnehmen wollen, wird die gleichwertige Ausbildung im Sinne des Satzes 2 durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises nach Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen; von diesen kann der Nachweis von Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann.
(2) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 bis 4 nicht erfüllen (sonstige Bewerberinnen und Bewerber), sind auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ihrer Fachrichtung oder einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 3 oder 4) ausgeübt haben, die in ihrer Fachrichtung für den Beruf der Architektin oder des Architekten oder der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzen und ihre Befähigung durch eigene Leistungen nachweisen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung mit Erfolg wahrgenommen haben. Auf Verlangen haben die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuss abzulegen.
(3) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie nach Absatz 2 sind Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau), der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit einem Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaates nachweisen.
(4) Waren Bewerberinnen und Bewerber in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet haben, so sind sie in die Liste einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(5) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.
(6) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 5 beizubringen:
- 1.eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
- 2.ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
- 3.eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,
- 4.eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten,
- 5.ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger oder baugewerblicher Berufsausübung,
- 6.ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden,
- 7.als freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 2 Abs. 4 ausgeübt wird.
Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vorstehenden Nachweise abschließend zu entscheiden.
(7) Wer in die Liste eingetragen ist und seine Berufsaufgaben als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner freischaffend ausübt, ist vom Eintragungsausschuss von Amts wegen unter dieser Bezeichnung einzutragen.