§ 7 ABKG - Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Das Führen einer nach diesem Gesetz für natürliche Personen geschützten Berufsbezeichnung in der Firma einer in dem Handelsregister des Landes Berlin eingetragenen Kapitalgesellschaft ist nur gestattet, wenn die Gesellschaft in dem Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften der Architektenkammer eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach Absatz 13 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Zuständig ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer.
(2) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste sowie des Beschlusses über die Berufung der Geschäftsführer, im Falle der Aktiengesellschaft des Vorstandes und des Aufsichtsrates, beizufügen.
(3) Dem Antrag ist ferner der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft unter Einschluss aller mitarbeitenden Gesellschafter und Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte gemäß § 19 durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers beizufügen.
(4) Die Eintragung in das Register setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass
- 1.
die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Berlin hat,
- 2.
- 3.
- 4.
die übrigen Kapitalanteile des Unternehmens von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige Freier Berufe sind und auf Grund ihrer Berufsausbildung dem Gegenstand der Gesellschaft dienen können,
- 5.
die Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
- 6.
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen oder Aktien an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist,
- 7.
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien mehrheitlich auf die Namen natürlicher Personen gemäß § 2 lauten, die übrigen Aktien auf die Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können, lauten und die Vorstände und Aufsichtsräte mehrheitlich natürliche Personen gemäß § 2 sind,
- 8.
die für die Berufsausübung nach § 4 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer steht die Eintragung in ein vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architektenkammer gleich, wenn die Gesellschaft in Berlin weder Sitz noch Niederlassung hat.
(6) Die Eintragung wird gelöscht, wenn
- 1.
die Gesellschaft aufgelöst ist,
- 2.
durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafter oder der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht mehr erfüllt sind und eine angemessene, von dem Eintragungsausschuss zu setzende Frist abgelaufen ist,
- 3.
der Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr erbracht wird,
- 4.
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist.
(7) Der Eintragungsausschuss nimmt die Eintragung zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen.
(8) Natürliche Personen gemäß § 4, die Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte einer eingetragenen Gesellschaft sind, haben die für sie geltenden Berufspflichten zu beachten.
(9) Der Eintragungsausschuss ist verpflichtet, dem zuständigen Registergericht, soweit es das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder das Aktiengesetz in der jeweils geltenden Fassung vorsehen, Auskunft zu erteilen.
(10) Geht im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Anteil auf eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen über, die nicht zu den in § 2 genannten Personen gehören, kann der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Voraussetzungen des Absatzes 4 wiederhergestellt sein müssen. Die Frist darf ein Jahr nicht überschreiten.
(11) Für Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie den von diesen gebildeten Kapitalgesellschaften gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die in die Firma aufzunehmende Berufsbezeichnung die Fachrichtung entsprechend ausweist. Sollen in der Firma mehrere Berufsbezeichnungen gemäß § 2 verschiedener Fachrichtungen geführt werden, gilt für die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.
(12) Im Falle der Löschung gemäß Absatz 6, der Rücknahme gemäß Absatz 7 oder des Fristablaufs gemäß Absatz 10 ist die Firma unverzüglich zu ändern und ohne die Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu bilden.
(13) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in dem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind und nur vorübergehend und gelegentlich den Beruf im Land Berlin ausüben, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. Auswärtige Berufsgesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der Architektenkammer vorher anzuzeigen. Die Architektenkammer hat einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter ihre Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß Absatz 4 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 3 besteht. Auswärtige Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten. Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.