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§ 4 ABKG - Eintragung als Architektin oder Architekt oder Stadtplanerin oder Stadtplaner

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) In die Architektenliste oder die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Berlin hat, die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will und ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Während der praktischen Tätigkeit müssen die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, die in der Eintragungsverordnung näher bezeichnet sind, wahrgenommen worden sein. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Für die Eintragung in die Stadtplanerliste ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes, dem Studium der Stadt- und Regionalplanung gleichwertiges Studium erforderlich, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(1a) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit der in deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. Für Drittstaatsangehörige gilt Satz 2 entsprechend, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind.

(1b) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(1c) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind.

(1d) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(2) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder der Absätze 1a bis 1c nicht erfüllen (sonstige Bewerberinnen und Bewerber), sind auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ihrer Fachrichtung oder einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 3 oder 4) ausgeübt haben, die in ihrer Fachrichtung für den Beruf der Architektin oder des Architekten oder der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzen und ihre Befähigung durch eigene Leistungen nachweisen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung mit Erfolg wahrgenommen haben. Auf Verlangen haben die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuss abzulegen.

(3) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1, den Absätzen 1a bis 1c und Absatz 2 sind Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau), der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit einem Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaates nachweisen.

(4) Waren Bewerberinnen und Bewerber in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet haben, so sind sie in die Liste einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 vorliegen.

(5) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

(6) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 5 beizubringen:

  1. 1.

    eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,

  2. 2.

    ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  3. 3.

    eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,

  4. 4.

    eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten,

  5. 5.

    bei freischaffender oder baugewerblicher Berufsausübung ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 entsprechende Berufshaftpflichtversicherung,

  6. 6.

    ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden,

  7. 7.

    als freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 2 Abs. 4 ausgeübt wird.

Für die Beurteilung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden und die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/ EG aufgeführten Unterlagen nicht älter als drei Monate sein. Der Eintragungsausschuss bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(7) Wer in die Liste eingetragen ist und seine Berufsaufgaben als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner freischaffend ausübt, ist vom Eintragungsausschuss von Amts wegen unter dieser Bezeichnung einzutragen.