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§ 26 HKHG 2011 - Förderung von Forschungsvorhaben

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Amtliche Abkürzung
HKHG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-84

Die zuständige Behörde kann im Rahmen der für die Pauschalförderung im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung

  1. 1.

    patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen,

  2. 2.

    des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus,

  3. 3.

    der Krankenhausorganisation,

  4. 4.

    der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und

  5. 5.

    der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

bereitstellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)