§ 22a HKHG 2011 - Förderung zur Darlehenstilgung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 22, die für die bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung dringend erforderlich sind oder der Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten dienen, kann die zuständige Behörde in den Jahren 2023 und 2024 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 140 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag
- 1.
mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgeschlossen wurde und
- 2.
vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist.
(2) Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten im Zeitraum von Anfang 2026 bis Ende 2038 ausgezahlt und ist für die Tilgung des geförderten Darlehns zu verwenden.
(3) Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann an den Darlehensgeber abgetreten werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)