§ 20 HKHG 2011 - Landeskrankenhausausschuss
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
(1) 1Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung Beteiligten nach § 7 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium ein Landeskrankenhausausschuss gebildet. 2Im Landeskrankenhausausschuss werden insbesondere die
- 1.
Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 17,
- 2.
- 3.
Inhalte von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz und
- 4.
Förderung von Forschungsvorhaben nach § 26
behandelt.
(2) 1Dem Landeskrankenhausausschuss gehören als Mitglieder an:
- 1.
der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter,
- 2.
die Hessische Krankenhausgesellschaft mit sechs Vertreterinnen und Vertretern,
- 3.
die Landesverbände der Krankenkassen in Hessen und die Ersatzkassen mit acht Vertreterinnen und Vertretern,
- 4.
der Landesausschuss Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
- 5.
der Landesverband Mitte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
- 6.
die Landesärztekammer Hessen und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter,
- 7.
der Landespflegerat mit einer Vertreterin oder einem Vertreter.
2Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und, mit Ausnahme der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 bis 7, zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(3) 1Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses benennen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen und Vertreter und für diese Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die Hessische Krankenhausgesellschaft soll bei der Benennung ihrer Vertreterinnen und Vertreter unter Berücksichtigung der Vertretung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Vielfalt der Krankenhausträger beachten. 3Die Landesverbände der Krankenkassen in Hessen und die Ersatzkassen benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter gemeinsam. 4Dabei sollen sie die jeweilige Mitgliederzahl der Krankenkassen angemessen berücksichtigen.
(4) 1Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Universitätskliniken zuständigen Ministeriums sowie eine Patientenvertreterin oder ein Patientenvertreter gehört dem Landeskrankenhausausschuss mit beratender Stimme an. 2Die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter bestimmt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium.
(5) 1Vorsitz und Geschäftsführung des Landeskrankenhausausschusses obliegen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium. 2Dessen Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. 3Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium stellt dem Landeskrankenhausausschuss die für dessen Meinungsbildung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 4Es beruft den Landeskrankenhausausschuss zu seinen Sitzungen ein. 5Er ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern beantragt wird, die zusammen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)