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§ 26 HKHG 2011 - Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Amtliche Abkürzung
HKHG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-84

(1) Für Krankenhäuser, die aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, weil sie für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich sind, sind anstelle der nach den §§ 23 und 25 zu zahlenden Fördermittel auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen zu bewilligen, um die Einstellung des Krankenhausbetriebs oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) 1Scheidet ein Fachgebiet oder mehrere Fachgebiete oder eine Betriebsstätte eines Krankenhauses ersatzlos aus dem Krankenhausplan aus, betragen die Ausgleichszahlungen bei einer Verminderung der Zahl der festgesetzten oder aufgestellten Betten des Krankenhauses um

  1. 1.

    11 bis zu 30 Betten 3 400 Euro pro Bett,

  2. 2.

    bis zu 60 Betten 4 100 Euro pro Bett,

  3. 3.

    bis zu 90 Betten 4 800 Euro pro Bett,

  4. 4.

    über 90 Betten 5 500 Euro pro Bett.

2Scheidet ein Krankenhaus ganz aus dem Krankenhausplan aus, sind die pauschalen Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zu verdreifachen.

(3) Krankenhäuser und Einrichtungen nach den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten keine Ausgleichszahlungen.