§ 26 HKHG 2011 - Förderung durch pauschale Mittelzuweisung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
(1) Durch feste Beträge (Jahrespauschale) werden gefördert
- 1.
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
- 2.
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) und Errichtungsmaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben
- a)
höchstens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer betragen oder
- b)
die Jahrespauschale nicht übersteigen,
- 3.
der Ergänzungsbedarf an kurz- oder mittelfristigen Anlagegütern, soweit dieser über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung nicht wesentlich hinausgeht.
(2) Die Jahrespauschale nach Abs. 1 wird anhand gewichteter Fallzahlen der Krankenhäuser ermittelt. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuständige Stelle im Ausnahmefall einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. Krankenhäuser, die eine nach § 8 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Abs. 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale. Der Zuschlag beträgt für jeden als förderungsfähig zugrunde gelegten Ausbildungsplatz 64 Euro.
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Ermittlung der Jahrespauschale nach Abs. 2 bestimmt und, in angemessenen Abständen, die Kostengrenze nach Abs. 1 Nr. 2 und der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten nach Abs. 2 Satz 3 entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie den aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik sich ergebenden Erfordernissen neu festgesetzt werden.
(4) Die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird auf Antrag grundsätzlich jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die Grundlagen für die Bemessung nicht geändert haben. Ändern sich diese, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten.
(5) Nicht verbrauchte Mittel der Jahrespauschale nach Abs. 1 (Pauschalmittel) sind zinsgünstig anzulegen. Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend.
(6) Für die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird ein jährlicher Gesamtbetrag nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts zur Verfügung gestellt. Verschiebungen innerhalb einzelner Krankenhäuser oder zwischen diesen sind im Rahmen des Gesamtbetrags auszugleichen.