§ 5c IngG
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz (IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-4
(1) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle im Sinne des § 13b Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Die Vorwarnung ist binnen drei Tagen nach Vorliegen der mit Gründen versehenen Gerichtsentscheidung auszulösen und es ist innerhalb derselben Frist eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist. Die Angaben in der Vorwarnung haben sich auf Folgendes zu beschränken:
- 1.
Identität des Berufsangehörigen,
- 2.
betroffener Beruf,
- 3.
Angaben über das Gericht, das die Feststellung getroffen hat, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden,
- 4.
Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
- 5.
Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
- 1.
dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
- 2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
- 3.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
- 4.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(4) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 56a Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2005/36/EG sowie den in Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Durchführungsrechtsakten.