§ 45 WeinV - Verwendung von Kennziffern
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Als Code im Sinne des Anhangs VII Abschnitt E Nummer 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die amtliche Schlüsselnummer des von den statistischen Landesämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung des Buchstabens "D" zu verwenden.

(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen:

  1. 1.

    bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland abgefüllt ist, die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder über den Einführer, sofern die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 beinhaltet,

  2. 2.

    bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist, die Angaben über den Hersteller und den Herstellungsort, wenn die Etikettierung den Namen eines anderen an der Vermarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält.

Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen.