§ 41 WeinV - Geschmacksangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
- 1.
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
- 2.
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
- 3.
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.