§ 45 WeinV - Verwendung von Kennziffern
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche Schlüsselnummer des von den Statistischen Landesämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung des Buchstabens "D" zu verwenden.
(2) Bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen, sofern bei
- 1.Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet,
- 2.Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die Etikettierung den Namen eines anderen an der Vermarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält.
Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen.
(3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird, können die zuständigen Behörden zulassen, dass die vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeichnung des Erzeugnisses gewährleistet.