§ 40 WeinV - Angabe kleinerer geografischer Einheiten
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.